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   BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 26/99 R   

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BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 26/99 R (https://dejure.org/2000,2669)
BSG, Entscheidung vom 20.01.2000 - B 7 AL 26/99 R (https://dejure.org/2000,2669)
BSG, Entscheidung vom 20. Januar 2000 - B 7 AL 26/99 R (https://dejure.org/2000,2669)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Schwerbehindertenrecht - Ausgleichsabgabe - Anzeigepflicht des Arbeitgebers - Feststellungsbescheid - Ausbildungsplätze - Praktikumsplätze - Tatfrage - Rechtsfrage - öffentliche Urkunde - Beweisfunktion - Beweismittel - verspätete Anzeige - Klagebefugnis

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausgleichsabgabe - Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides nach § 13 Abs 2 SchwbG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Funktion als Beweismittel in Form einer öffentlichen Urkunde - Ausgleichsabgabe nach § 11 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) - Gesetzliche Kompetenzen zum Erlass eines Verwaltungsaktes im Rahmen der gebundenen Verwaltung

  • Judicialis

    SchwbG § 8 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anzeigepflicht des Arbeitgebers Schwerbehindertenrecht, Feststellungsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 85, 245
  • BSGE 85, 246
  • NZS 2000, 573
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 19.01.1999 - B 7 AL 62/98 R

    Anzeigen nach § 13 Abs. 2 SchwbG

    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 26/99 R
    Insbesondere kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, es fehle ihm an der Klagebefugnis iS des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG, weil ihn der Feststellungsbescheid der Beklagten überhaupt nicht beschweren könne (vgl hierzu insbesondere BSG SozR 3-3870 § 13 Nr. 3 S 12 f).

    Der Senat hat jedoch bereits klargestellt, daß der Feststellungsbescheid nach § 13 Abs. 2 des SchwbG (idF der Bekanntmachung vom 26. August 1986) nicht nur keine Bindungswirkung gegenüber der Hauptfürsorgestelle erzeugt, sondern daß über die Ausgleichsabgabe, also auch über die Berechnung der Pflichtquote, erst von der Hauptfürsorgestelle zu entscheiden ist (BSGE 74, 176, 178 ff = SozR 3-3870 § 13 Nr. 2; BSG SozR 3-3870 § 13 Nr. 3 S 12 f).

    Gleichwohl ergibt sich die Klagebefugnis vorliegend daraus, daß weiterhin die Gefahr besteht, daß die Beklagte, die Hauptfürsorgestelle oder das für eine Klage gegen die Hauptfürsorgestelle zuständige Verwaltungsgericht eine andere Auffassung über die Rechtswirkungen eines Feststellungsbescheids vertreten könnten als der erkennende Senat in den zitierten Entscheidungen (so bereits BSG SozR 3-3870 § 13 Nr. 3 S 13).

    Diese Beweisfunktion kann sich aber nur auf Tat-, nicht auf Rechtsfragen erstrecken (BSG SozR 3-3870 § 13 Nr. 3 S 13).

  • BSG, 06.05.1994 - 7 RAr 68/93

    Beschäftigungspflicht - Schwerbehinderter - Ausgleichsabgabe -

    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 26/99 R
    Der Senat hat jedoch bereits klargestellt, daß der Feststellungsbescheid nach § 13 Abs. 2 des SchwbG (idF der Bekanntmachung vom 26. August 1986) nicht nur keine Bindungswirkung gegenüber der Hauptfürsorgestelle erzeugt, sondern daß über die Ausgleichsabgabe, also auch über die Berechnung der Pflichtquote, erst von der Hauptfürsorgestelle zu entscheiden ist (BSGE 74, 176, 178 ff = SozR 3-3870 § 13 Nr. 2; BSG SozR 3-3870 § 13 Nr. 3 S 12 f).

    Wie der Senat bereits früher entschieden hat, erschöpft sich der Regelungscharakter (§ 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - ) des Feststellungsbescheids der Beklagten darin, daß die "Verfügung" des Arbeitsamtes an die Stelle der Anzeige des Arbeitgebers tritt und deren Funktion als Beweismittel, nunmehr in Form einer öffentlichen Urkunde (§ 418 ZPO), übernimmt (BSGE 74, 176, 179 = SozR 3-3870 § 13 Nr. 2).

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

    Auszug aus BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 26/99 R
    Ungeachtet der beiden Entscheidungen des Senats ist die Auslegung und Reichweite des § 13 Abs. 2 SchwbG noch nicht abschließend geklärt (zu dieser Voraussetzung für die Klagebefugnis vgl BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 S 9), soweit es die Berechtigung der Beklagten zum Erlaß eines Feststellungsbescheids und die Beurteilung seiner Wirkung betrifft.
  • BVerwG, 16.12.2004 - 5 C 70.03

    Ärzte im Praktikum, Stellen für - bei Berechnung der Ausgleichsabgabe nach dem

    Der erkennende Senat hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Mai 1994 - 7 RAr 68/93 - (BSGE 74, 176 ; die dort begründete Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht inzwischen fortgeführt, vgl. Urteil vom 19. Januar 1999 - B 7 AL 62/98 R - und vom 20. Januar 2000 - B 7 AL 26/99 R - ) entschieden, dass die Hauptfürsorgestelle bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe an Feststellungsbescheide der Bundesanstalt für Arbeit nach § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG nicht gebunden ist (Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 53.01 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 12 A 4737/01

    Schwerbehindertenrecht - Rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe hier:

    Die Auffassung des Sozialgerichts, die Klage sei unzulässig geworden, dürfte im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20. Januar 2000 - B 7 AL 26/99 - stehen.

    vgl. BSG, Urteil vom 20. Januar 2000 - B 7 AL 26/99 -, BSGE 85, 246.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 4 L 101/18

    Festsetzung der Ausgleichsabgabe im Schwerbehindertenrecht; Bindungswirkung des

    Danach sollte die noch zum Schwerbehindertengesetz ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 20. Januar 2000 - B 7 AL 26/99 R - und v. 6. Mai 1994 - 7 RAr 68/93 -, jeweils zit. nach JURIS) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16. Dezember 2004 - 5 C 70.03 -, zit. nach JURIS) korrigiert werden, wonach die Hauptfürsorgestelle bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe nicht an die Feststellungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG gebunden sei.

    In einem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drs. 14/5800 vom 4. April 2001, S. 30) heißt es dazu weiterhin: "Die Regelung entsprechend einem Vorschlag des Bundesrates stellt in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes - zuletzt B 7 AL 26/99 R vom 20. Januar 2000 - eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten von Arbeitsamt und Integrationsamt sicher.".

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2011 - L 16 (1) AL 21/09

    Arbeitslosenversicherung

    Soweit die Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 122, 322) und des Bundessozialgerichts (BSG) (BSGE 74, 176; 85, 246; a.A. OVG Münster NZA - RR 2002, 632) zum früheren Schwerbehindertenrecht entschieden hat, dass Festellungsbescheide des (damaligen) Arbeitsamtes keine Bindung für die Entscheidung der (früheren) Hauptfürsorgestelle entfalten, ist dieser Rechtsprechung durch § 80 Abs. 3 SGB IX der Boden entzogen.

    Da sich diese Beweisfunktion nur auf Tat- und nicht auf Rechtsfragen erstrecken könne, hat das BSG (BSGE 85, 246) dem Arbeitsamt die Befugnis abgesprochen, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn der Arbeitgeber korrekte Angaben in tatsächlicher Hinsicht gemacht, jedoch eine unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat.

  • BVerwG, 14.04.2021 - 5 C 13.19

    Bindungswirkung des Feststellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit bei der

    Rechtsfragen könne ein solches Beweismittel nicht beantworten (BSG, Urteile vom 6. Mai 1994 - 7 RAr 68/93 - BSGE 74, 176 und vom 20. Januar 2000 - B 7 AL 26/99 R - BSGE 85, 246 ; BVerwG, Urteile vom 26. September 2002 - 5 C 53.01 - Buchholz 436.61 § 7 SchwbG Nr. 5 S. 6 und vom 16. Dezember 2004 - 5 C 70.03 - BVerwGE 122, 322 ).
  • BSG, 29.03.2022 - B 11 AL 30/21 R

    Schwerbehindertenrecht - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber - Anrechnung

    Der Agentur für Arbeit stand kein Recht zur Korrektur der rechtlichen Bewertung über korrekte tatsächliche Angaben zu (BSG vom 20.1.2000 - B 7 AL 26/99 R - BSGE 85, 246, 248 f = SozR 3-3870 § 13 Nr. 4 S 18 - juris RdNr 18) .
  • VG Magdeburg, 27.03.2018 - 6 A 292/16

    Bindungswirkung des Integrationsamts an vollziehbare Entscheidungen der

    Soweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 70/03 -, juris, Rn. 11 ff.) und des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 06.05.1994 - 7 RAr 68/93 -, juris, Rn. 21 ff.; Urteil vom 20.01.2000 - B 7 AL 26/99 R -, juris, Rn. 12) zum früheren Schwerbehindertenrecht entschieden hat, dass Feststellungsbescheide des (damaligen) Arbeitsamtes nach § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG keine Bindung für die Entscheidung der (früheren) Hauptfürsorgestelle entfalten, entspricht diese Rechtsprechung nicht mehr der Rechtslage, wie sie der im vorliegenden Verfahren anzuwendende § 80 Abs. 3 SGB IX - und heutige § 163 Abs. 3 SGB IX - vorgibt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2011 - L 16 (1) AL 21/09 -, juris, Rn. 18 ff.).
  • OVG Saarland, 28.10.2010 - 3 B 180/10

    Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte bei Beschäftigung ausländischer

    hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 16.12.2004 - 5 C 70/03 - und vom 26.9.2002 - 5 C 53/01 - BSG, Urteile vom 20.1.2000 - B 7 AL 26/99 R - und vom 6.5.1994 - 7 RAr 68/93 -, jeweils zitiert nach juris.
  • LSG Bayern, 29.10.1998 - L 9 AL 167/96

    Schwerbehindertenrecht - Ausgleichsabgabe - Berechnung der Mindestzahl von

    Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen: beim BSG B 7 AL 26/99 R.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.04.2013 - L 18 AL 75/13
    Damit war zum Einen schon deshalb keine rechtliche Vorfrage für die gleichzeitig erhobene Anfechtungsklage betroffen, weil die Beklagte bereits aus anderen Gründen zur Erteilung des Bescheides nicht befugt war (vgl zur Vorgängerregelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG BSG, Urteil vom 20. Januar 2000 - B 7 AL 26/99 = SozR 3-3870 § 13 Nr. 4) Im Übrigen umfasste das zukunftsgerichtete Feststellungsbegehren einen weitergehenderen Streitgegenstand als der angefochtene Feststellungsbescheid nach § 80 Abs. 3 SGB IX. Eine Erhöhung des Streitwerts war danach angezeigt.
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